Satzung, Verordnungen
Modellflugvereinigung
Lengede e.V. 1973

Flugordnung
(Auszug aus der Geschäftsordnung)
7. An-und Abfahrt
- Für Mitglieder und Gäste gibt es nur einen An-und Abfahrtsweg zum Flugplatz. Es handelt sich hierbei um den asphaltierten Feldweg der in Klein-Lafferde an der ehemaligen Tankstelle von der Kreisstraße "Münstedter Weg" abzweigt. („Liedinger Weg“)
- Bei der Benutzung des Weges haben alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge Vorrang und dürfen in keiner Weise behindert werden.
- Die Fahrgeschwindigkeit ist der Situation anzupassen, darf jedoch nicht mehr als 30 km/h betragen. Jeder sollte seine Geschwindigkeit so bemessen, dass ein Aufwirbeln des Straßenstaubs weitgehend vermieden wird.
8. Organisatorische Maßnahmen am Flugplatz
- Die Fahrzeuge werden in dem von West nach Ost verlaufenden Feldweg, vom Windsack ab, in westlicher Richtung so abgestellt, dass die weitere Durchfahrt nicht versperrt wird (13 Pkw linke Seite , 4 Pkw rechte Seite).
- Der Platz zum Abstellen der Flugmodelle befindet sich hinter dem Geräteschuppen.
- Der Flugplatz darf nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden.
9. Maßnahmen zur Sicherheit am Flugplatz
- Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gestört werden.
- Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in "Sofortmaßnahmen am Unfallort" oder Ausbildung in "Erster Hilfe" teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß §19 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung, bzw. §126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen.
- Die Weisungen des Flugleiters oder Tagesflugleiter sind in jedem Fall zu befolgen.
- Es dürfen maximal drei Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig betrieben werden.
- Bei Flugbetrieb hat jeder Pilot das Recht auch einzeln zu fliegen. Bei Einigkeit können auch drei Piloten gleichzeitig fliegen. In diesem Fall müssen die Piloten auf einer Stelle zusammenstehen. Dieser Platz befindet sich am Ende der neuen Hecke. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb ab dem vierten Modell ist ein Flugleiter erforderlich. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und ggf. ordnend einzugreifen. Er hat ein Modellflugbuch zu führen, in dass er die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes einzutragen hat. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Heli-Piloten fliegen grundsätzlich einzeln. Piloten die einzeln fliegen sollten in einem zeitlichen Rahmen von 20 min. bleiben.
- Flugzeuge mit Verbrennungsmotor müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgerüstet sein, der dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen muss. Die maximale Schallemission darf 82 dBA nicht überschreiten. Es besteht eine Nachweispflicht durch den Lärmpass. Die Messung und Dokumentation erfolgt nach aktueller DMFV-Vorgabe.
- Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von Personen und Hindernissen sein.
- Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges vom steuernden Piloten beobachtet werden. Es gelten die Ausweichregeln § 13 der Luft VO. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen des Flugverbotssektors (siehe Karte) und von Personen und Maschinen auf den Feldern ist untersagt.
- Dort wo die Modelle abgestellt sind, dürfen keine Modellmotoren laufen. Zum Abflug vorbereitet werden Verbrennungsmotor-Modelle ausschließlich auf den 3 Sicherungsplätzen mit Feststellmittel, mit dem Motor zum Zaun gerichtet. Gleiches gilt auch für Probeläufe. Heli mit Verbrennungsmotoren werden auf dem linken Helitisch vorbereitet und der Motor erst auf dem Heli-Platz gestartet. Alle Helis werden nur noch vom Heli-Platz gestartet und gelandet.
- Vor der Inbetriebnahme der Fernsteueranlage ist der Pilot verpflichtet zu überprüfen, ob sein Kanal noch frei ist. Sein Sender muss mit einer vorgeschriebenen Kanalkennzeichnung versehen sein. Das gilt nicht für Besitzer einer 2,4 GHz-Anlage.
- Jeder muss sich beim Fliegen so verhalten, dass er seine Kameraden nicht behindert, sowie evtl. anwesende Zuschauer nicht gefährdet. Jedes Mitglied, das seinen Sender in Betrieb nimmt, obwohl sein Kanal bereits besetzt ist, kommt für den dadurch entstehenden Schaden auf.
- Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Bestimmungen der Bundesnetzagentur und deren Verfügungen entsprechen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.
- Starts und Landungen müssen deutlich angekündigt werden.
- Die Start und Landebahn darf während des Flugbetriebes nur von einem Piloten betreten werden. Die anderen schon fliegenden Piloten halten sich außerhalb der Start- und Landebahn auf.
- Jeder Pilot hat dafür zu sorgen dass er im ausliegenden Modellflugbuch für den Tag seines Fluges eingetragen ist. Am Ende eines jeden Flugtages hat der letzte Pilot die Feststellgeräte wieder im Geräteschuppen zu deponieren.
10. Verhalten bei Außenlandungen
- Bei Landungen außerhalb des Flugplatzes hat jeder Pilot darauf zu achten, dass er auf den bestellten Ackerflächen keine Schäden durch unsachgemäßes Überschreiten der Feldfrüchte verursacht. In der Regel begibt sich der Pilot dazu allein zu seinem Modell.
- Bei Flugzeugabstürzen auf den angrenzenden Feldern werden sämtliche Trümmer beseitigt. Dazu betritt möglichst nur der Pilot das Feld.
- Sind Suchaktionen für abgestürzte Modelle notwendig, so wird von den Mitgliedern eine geordnete Aktion durchgeführt, die gewährleistet, dass so wenig Schaden wie irgendwie möglich an den Feldfrüchten angerichtet wird (Beispiel: mehrere Mitglieder gehen in Abständen an den Reihen eines Getreidefeldes entlang).
- Der Eintrag ins Flugbuch ist vorgeschrieben. Bei einem Schaden muss eine Meldung an den Geschädigten und die Versicherung erfolgen.
11. Gastflieger
- Gastflieger müssen sich vor einem Besuch auf unserem Modellflugplatz beim Vorstand anmelden.
- Ein Gastflieger ist flugberechtigt, wenn das vereinseigene Flugaufkommen dies zulässt, wenn seine Frequenzkennzeichnung am Sender vorhanden ist und mindestens ein erwachsenes Mitglied des Vereins am Flugplatz anwesend ist.
- Jeder Gastflieger ist vor Beginn des Fluges über die bestehenden Regeln zu unterrichten und unterliegt der Flugordnung (Geschäftsordnung 7-11). Eine gültige, ausreichende Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Bei Modellen mit Verbrennungsmotor ist ein Lärmpass vorzulegen.
- In Zweifelsfällen obliegt die Entscheidung wer als Gastflieger zugelassen ist dem Flugleiter oder Tagesflugleiter.
- Vom Gastflieger kann eine Tagesgebühr von 2,50 € erhoben werden.
- Ein Gastflieger, der die Aufstiegsgenehmigung des MFV-Lengede nutzt, ist im Flugleiterbuch als Tagesmitglied einzutragen (Name und Anschrift).
- Personen, die ohne Erlaubnis den Flugplatz benutzen, können nicht als Gastflieger zugelassen werden. Eine spätere Mitgliedschaft wird nicht befürwortet. Im Wiederholungsfall erstattet der Verein Anzeige.
gez. Der Vorstand
3. Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Zahl der Mitglieder wird vom Vorstand anhand der Kapazität des Flugplatzes festgelegt.
2. Potenzielle Mitglieder aus der Gemeinde Lengede werden grundsätzlich aufgenommen.
3. Personen die Mitglied werden wollen, haben unter Verwendung des beim Verein erhältlichen Vordruckes einen entsprechenden Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten (siehe Formular in www.mfv-lengede.de)
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers / Antragstellerin. Der Beschluss wird schriftlich mitgeteilt.
5. Jedes freiwillige Ausscheiden aus dem Verein ist dem Vorstand bis zum 15. eines Monats schriftlich mitzuteilen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen im Zeitpunkt des Austrittes erfüllt sein. Falls zugleich eine Kündigung der Mitgliedschaft im DMFV erfolgen soll / muss, muss die entsprechende Erklärung dem Verein bis zum 30. September zugegangen sein.
6. Jedes Mitglied, das durch sein Verhalten oder durch Nichtbeachtung der bestehenden Regeln dem Vereinsansehen schadet, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses eingehalten werden.
§1
Name:
1. Der Verein trägt den Namen Modellflugvereinigung Lengede e.V. 1973
2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Sitz :
Der Sitz des Vereins ist Lengede.
§3
Zweck und Ziel:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Seine Aufgabe ist es, den Luftsport im Rahmen
des Modellfluges zu fördern und auszuüben, die modellfluginteressierte Jugend
durch Zusammenschluss der Jugendlichen im Modellflug und Flugmodellbau
aus- und weiterzubilden. Er arbeitet somit auch im Sinne des Jugendplanes der
Bundesregierung.
2. Des Verein stellt seine Tätigkeit jugendpflegerisch in den Dienst an der Jugend. Eine Jugendgruppe wird unter Aufsicht des Vorstandes betreut.
3. Der Verein ist konfessionell neutral. In ihm ist parteipolitische (und militärische) Betätigung nicht gestattet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Lengede treuhänderisch überlassen und darf von ihr nur zur Förderung von Vereinigungen mit luftsportlichem Charakter verwandt werden.
§4
Geschäftsjahr :
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§5
Mitglieder:
Der Verein besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Jugendlichen Mitgliedern von 6 bis 14 Jahren.
3. Fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
§6
Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich im Sinne des §3 dieser Satzung betätigen will und einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richtet, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
2. Jugendliche Mitglieder im Alter von 6 - 14 Jahren werden in die Jugendgruppe des Vereins aufgenommen. Diese haben kein Stimmrecht und werden durch den von der Hauptversammlung gewählten Jugendleiter vertreten. Sie sollen durch Theorie und Praxis allmählich an den Modellflugsport herangeführt werden.
3. Fördernde Mitglieder können juristische und Einzelpersonen werden, welche die Ziele der Luftfahrt fördern möchten. Ihre Rechte und Pflichten werden durch den Vorstand bei der Aufnahme in den Verein vereinbart.
4. Ehrenmitglied des Vereins kann nur werden, wer sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat und von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird. Anwärter auf Ehrenmitgliedschaft werden mit einer schriftlichen Begründung des Vorstandes der Hauptversammlung vorgeschlagen. Die Begründung ist nach Bestätigung durch die Hauptversammlung in das Vereinsehrenbuch handschriftlich niederzuschreiben.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt:
a) durch Austrittserklärung, die spätestens am 15. vor Monatsende an den Vorstand zu richten ist, mit Ablauf des Monats.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Satzungen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt ebenfalls bei unkameradschaftlichem Verhalten und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
d) durch Verletzung der Beitragspflicht.
2. Für das ausscheidende Mitglied bleiben die bis zum Austritt entstandenen Verpflichtungen, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, bestehen.
§8
Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
§9
Der Vorstand:
a)
Der Vorstand im Sinne des §26, 1 BGB besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
b)
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und führt die Geschäfte nach Satzung und, soweit die Satzung nach Ausführungsbestimmungen ergänzt werden muss, nach einer von der Hauptversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung. Im Sinne des § 26 BGB vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Modellflugvereinigung Lengede.
c)
Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder durch unvorhersehbare Umstände aus, so wird ein ordentliches Mitglied bis zu den Neuwahlen vom Vorsitzenden als Ersatz in den Vorstand berufen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
d)
Der Hauptversammlung bleibt es überlassen, wenn erforderlich, Funktionen neu zu schaffen, zusammenzulegen oder zu streichen.
§ 10
Sitzungen des Vorstandes:
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft er es für notwendig hält, oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
2. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestes zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung durch schriftliche Umfrage ist zulässig.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die der Verhandlungsleiter und der Verfasser der Niederschrift unterzeichnen.
4. In den Sitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit gibt die Stimme des Verhandlungsleiters den Ausschlag. Jedes abwesende Vorstandsmitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
§11
Die Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal im ersten Vierteljahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Hauptversammlung des Vereins wird vom Vorstand mindestens sieben Tage vorher schriftlich durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn festgestellt wird, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§12
Funktionen der Hauptversammlung:
Folgendes gehört ausschließlich zu den Aufgaben der Hauptversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Neuwahl und Bestellung des Vorstandes, wobei Wiederwahl zulässig ist.
2. Festsetzung der Beiträge im Sinne des §14 dieser Satzung.
3. Änderung der Satzung.
4. Beschlüsse über Ausführungsbestimmungen zum Erreichen der Ziele des Vereins (Geschäftordnung).
5. Wahl und Bestellung von 2 Rechnungsprüfern für die Amtszeit des Vorstandes.
6. Ausschluss von Mitgliedern.
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Auflösung des Vereins.
§13
Beschlüsse der Hauptversammlung:
1. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist gemäß § 32 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung genannt wurde.
2. Für Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend Satzungsänderung ist für ihre Gültigkeit eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verhandlungsleiter und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§14
Beiträge:
1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, dessen Höhe die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit festlegt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe auch von der Hauptversammlung festgelegt ist. Jugendliche bis 18 Jahre zahlen jeweils die Hälfte dieses festgelegten Betrages.
2. Für fördernde Mitglieder ist der Beitrag beliebig, mindestens jedoch den Monatsbeitrag der ordentlichen Mitglieder.
3. Zusätzlich zu den satzungsgemäßen Beiträgen kann die Hauptversammlung eine Jahresumlage für die ordentlichen Mitglieder festlegen, falls besondere Kostensteigernde Einflüsse dies erforderlich machen. Für diese Umlage muss eine Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung stimmen.
4. Einzelnen Mitglieder kann die Hauptversammlung auf Antrag die Beiträge bis zu 50 % ermäßigen.
5. Lässt ein Mitglied eine Beitragsschuld von drei Monaten auflaufen, so endet seine Mitgliedschaft nach einer auf 14 Tage befristeten, nicht befolgten Zahlungserinnerung automatisch. Das Mitglied wird davon in Kenntnis gesetzt.
§15
Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen
beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem, höchstens aber drei Monaten liegen.
2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§16
Ergänzungen:
Soweit diese Satzung nichts anderes aussagt, gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen des BGB §§ 21-79.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.
Lengede, 30.04.1976
gez. F. Paulick(Vors.), G. Uhlig(Geschäftsführer), R. Uhlig(Hauptkassierer),
H. Kruse(Flugleiter), K. Mönch(Jugendleiter), Heinz-Dieter Behme, Bruno Kamlah
In der Folge Anpassung durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
30. Januar 1993, 25. Januar 2003 und 20. Januar 2018
Register: Amtsgericht Hildesheim VR 160 177